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Zum Einsatz von Chemikalien bei der Geiselbefreiung in Moskau vom 26.10.2002
Allgemeines
Die Erstürmung des Theaters erfolgte, nachdem ein Mittel vorerst unbekannter Art über die Ventilation im Gebäude verteilt worden war. Einatmen der Substanz sollte zu unmittelbarer Bewusstlosigkeit führen. Offenbar wurde die gewünschte Wirkung erreicht, da keine der angeblich vorbereiteten Sprengungen ausgelöst werden konnte. Gemäss Augenzeugen im Gebäude war zwar ein Geruch wahrnehmbar; die Wirkung sei aber so rasch eingetreten, dass weder das Anziehen der Schutzmaske noch der Gebrauch von Schusswaffen mehr möglich gewesen sei.
Um die gewünschte Wirkung auf die Terroristen zu erzielen, musste das Mittel sehr hoch dosiert werden. Dies führte wahrscheinlich und bedauerlicherweise dazu, dass zahlreiche Geiseln starben, sei es durch Ersticken an Erbrochenem während der Bewusstlosigkeit oder an Kreislaufversagen/Atemstillstand, oder sei es als Folge der erlittenen starken Vergiftung trotz ärztlicher Behandlung.
Was sind die Eigenschaften von kampf- oder handlungsunfähig machenden Stoffen?
Stoffe für Einsätze wie oben geschildert sollten folgenden Anforderungen genügen
bezüglich Wirkung:
- Aufnahme durch Einatmen
- in geringen Dosen wirksam
- unmittelbarer Eintritt von Bewusstlosigkeit (Wirkung vor allem durch Beeinflussung des Zentralnervensystems)
- grosse Spanne zwischen handlungsunfähig machender und schädigender Wirkung
- Dauer der Wirkung auf Stunden bis Tage begrenzt
- keine Langzeitfolgen
bezüglich Einsatz:
- gasförmig, unsichtbar (in Aerosolform, d.h. als Tröpfchen oder Staub angewendet, kann ein Einsatz eher wahrgenommen werden, die Wirkung tritt eventuell langsamer ein)
- kein Geruch, keine Reizwirkung
- leicht über grosse Flächen bzw. Volumina zu verteilen
Welche Stoffe wurden eingesetzt?
Die oben aufgezählten Anforderungen werden von keinem der bekannten chemischen Kampfstoffe erfüllt, weder von den Nervengiften noch vom Psychokampfstoff BZ. Über deren Verwendung wurde anfänglich von den Medien spekuliert. Ihr Einsatz ist auch wegen den beobachteten und geschilderten Symptomen äusserst unwahrscheinlich. Ebenso wenig kommt die Anwendung von Tränengasen oder Nasen-/Rachenreizstoffen wie CN, CS, CR oder Pfefferspray in Frage, welche etwa als Polizeikampfstoffe bezeichnet werden.
Die Vermutung, dass Narkotika in grossen Mengen in die Ventilationssysteme eingeblasen wurden, wird durch die Informationen von russischen Behördestellen bestätigt. Es soll sich um Fentanyl (detaillierte Beschreibung siehe unten) oder eine ähnliche Substanz aus der Reihe der Opiate handeln. Das bei deutschen Patienten in Spuren gefundene Halothan (detaillierte Beschreibung siehe unten) könnte darauf hinweisen, dass eine Lösung von festem Fentanyl in flüssigem Halothan aerosolisiert (als feinste Tröpfchen in den Luftstrom gebracht) wurde.
Es überrascht, dass keine Gegenmittel zum eingesetzten Fentanyl zur sofortigen medizinischen Behandlung der Geiseln bereitgestellt worden waren. Bei rechtzeitiger Abgabe von Naloxon wären vermutlich weniger Todesfälle zu beklagen.
Hat Russland mit dem Einsatz von Chemikalien das Chemiewaffenübereinkommen verletzt?
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) ist 1997 in Kraft getreten.
Russland hat es ratifiziert und ist als Vertragsstaat zu dessen Einhaltung
verpflichtet.
Das CWÜ verbietet den militärischen Einsatz von jeglichen giftigen
Chemikalien, gleichgültig ob sie in den Listen des Übereinkommens
aufgeführt sind oder nicht.
Allerdings gibt es Ausnahmen:
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich
- innerstaatliche Bekämpfung von Unruhen
Was zulässig ist als "Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" wird im CWÜ nicht definiert. Die USA verwenden zum Beispiel Gift zur Vollstreckung der Todesstrafe. Es muss auch keine Deklaration zuhanden der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) erfolgen.
Hingegen werden "Mittel zur Bekämpfung von Unruhen" definiert als "jede nicht in einer der Listen genannten Chemikalie, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähigmachende Wirkungen hervorrufen kann, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden." Gängige Vertreter solcher "Mittel" sind Tränengase; die chemischen Zusammensetzungen müssen der OPCW gemeldet werden.
Die Anwendung der Narkosemittel war ein Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die vermutlich verwendeten Chemikalien sind nicht auf den Chemikalienlisten des CWÜ und werden zu zivilen Zwecken verwendet.
Falls die angewendeten Narkotika nicht aus einem militärischen Programm stammen, war es ein Einsatz, der nicht gegen das CWÜ verstösst.