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Haben die Inspektoren im Irak wirklich
die berühmte Nadel im Heuhaufen gesucht?

Der Golfkrieg und die ABC-Waffen

Hintergrundinformationen zu einem aktuellen Thema
Juli 1999


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Operation "Desert Storm"
Der historische Kontext- Was fordert die Resolution 687
des UNO-Sicherheitsrates? -
UNSCOM und die Sanktionspolitik

Februar 1991

Operation "Desert Storm"

Die unheimlichen Bilder von Soldaten der Koalitionskräfte unter vollem C-Schutz sitzen noch tief im Gedächtnis. Würde der Irak seine chemischen Waffen (C-Waffen) einsetzen? Diese Bedrohung war sehr ernst zu nehmen. Man wusste ja: Saddam Hussein hatte im ersten Golfkrieg gegenüber dem Iran und auch gegenüber den Kurden im eigenen Land bewiesen, dass er bereit war, diese schrecklichen Kampfmittel rücksichtslos einzusetzen. Glücklicherweise kam es nicht so weit. Was man jedoch damals nicht wusste und was erst nach dem Krieg - besser dank(!) dem Krieg - ans Tageslicht kam, war noch um einiges schlimmer als befürchtet, denn Saddam Hussein hatte biologische Waffen (B-Waffen) zur Einsatzreife entwickelt und war nahe daran, auch Atombomben (A-Waffen) produzieren zu können.

Die vorliegende Hintergrundinformation soll einen Überblick über die Instrumente geben, die zur Bewältigung des Golfkrieges geschaffen wurden. Im Nachgang dazu wird im Rahmen von weiteren Hintergrundinformationen vorwiegend aus technischer Sicht über die Situation bei der Erfassung, Vernichtung und Kontrolle der irakischen Bestände an Massenvernichtungswaffen berichtet. Es werden auch die Gründe aufgezeigt für das mehr als acht Jahre dauernde Seilziehen zwischen dem Irak und dem UNO-Sicherheitsrat hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der irakischen Angaben. Im Zentrum stehen dabei die UNO Resolution 687 (1991) und die UNSCOM. Es wird aber auch auf den wichtigen Beitrag der Schweiz (als eines der wenigen Nicht-UNO-Länder) zur Durchsetzung der massgebenden UNO-Resolutionen eingegangen.

Der Golfkrieg

Am 2. August 1990 um 13:00 Uhr überschritten irakische Kampfeinheiten die Grenze zu Kuwait und starteten ihre Offensive gegen das völlig wehrlose Scheichtum am Persischen Golf. Kuwait kam unter irakische Besatzung.

Wie ist es soweit gekommen? Im Zuge der Entkolonialisierung des Nahen Ostens in den frühen sechziger Jahren erlangte auch Kuwait als Mandatsgebiet der Britischen Krone seine Unabhängigkeit. Kurz nach dem Rückzug der Briten meldete Irak seinen Anspruch auf das kuwaitische Territorium an und stationierte Truppen an der Grenze. Auf das irakische Säbelrasseln wurde von der internationalen Staatengemeinschaft prompt reagiert. Um den militärischen Schutz zu gewährleisten, kehrten die Briten zurück und der UNO-Sicherheitsrat nahm sich dem Fall an. Nach langwierigen Verhandlungen konnte der schwelende Konflikt zwar friedlich beigelegt werden, klar war aber, dass die Grenzziehung zwischen Irak und Kuwait auch weiterhin Zündstoff in sich bergen würde. Bis zum Zeitpunkt der irakischen Invasion 1990 kam es allerdings nie mehr zu nennenswerten Grenzzwischenfällen. Von Februar 1990 bis Juli 1990 verschärfte sich die Situation dann aber zusehends, nachdem Saddam Hussein wiederholt Kuwait beschuldigte, widerrechtlich irakisches Erdöl im Wert von gegen 2.5 Milliarden Dollar angezapft zu haben, zusammen mit anderen OPEC Staaten die Ölexportkontingentierung nicht einzuhalten und illegal die vorgelagerten Inseln Warba, Bubiyan und Failaka im Persischen Golf als kuwaitisches Hoheitsgebiet zu beanspruchen. Damit hatte der irakische Diktator seine Machtansprüche auf Kuwait deutlich gemacht und das politische Terrain für eine militärische Aktion gezielt vorbereitet. In der Folge scheiterten sämtliche diplomatischen Bemühungen, die Irakis zur Vernunft zu bringen und eine Eskalation des Konfliktes zu verhindern. Ein letzter Versuch wurde am 31. Juli 1990 in Saudi-Arabien erfolglos abgebrochen.

Die irakische Invasion in Kuwait wurde von der internationalen Staatengemeinschaft und insbesondere von sämtlichen ständigen Mitgliedern des UNO-Sicher-heitsrates auf das Schärfste verurteilt. Irak wurde per Resolution aufgefordert, sofort und ohne jegliche Bedingungen aus Kuwait abzuziehen. Um den Druck auf Irak zu erhöhen, wurden bereits vier Tage nach der Besetzung auf der Basis der UNO-Resolution 661 (1990) umfassende Sanktionen verhängt. Das Ziel war, den Irak wirtschaftlich in die Knie zu zwingen und ihn so zum Einlenken zu bewegen. Unbeeindruckt davon rechtfertigte Saddam Hussein sein Vorgehen und machte einen allfälligen irakischen Rückzug insbesondere von einem Rückzug Israels aus den besetzten Gebieten im Gazastreifen und der Westbank abhängig. Als Massnahme gegen drohende militärische Vergeltungsaktionen wurden zunächst um die 13'000 Ausländer, hauptsächlich Amerikaner und Europäer, die sich im Irak aufhielten, festgehalten und an strategisch wichtige Orte als menschliche Schutzschilder verfrachtet, später aber wieder freigelassen. Nachdem der politische und wirtschaftliche Druck offensichtlich nicht ausreichte, um die irakischen Truppen zum Rückzug aus Kuwait zu bewegen, beschloss der UNO-Sicherheitsrat, militärische Mittel einzusetzen, falls die an den Irak gestellten Bedingungen nicht bis spätestens am 15. Januar 1991 erfüllt sein würden. Irak liess die Zeit bis zum Ablauf des Ultimatums ohne ersichtliches Einlenken verstreichen. In der Nacht des 16. Januar 1991 begannen die vereinten Streitkräfte der internationalen Koalition mit den Luftangriffen auf strategische Ziele im Irak, dann folgte die Bodenoffensive in Kuwait am 24. Februar 1991. Die Operation Desert Storm führte am 27. Februar 1991 zur bedingungslosen irakischen Kapitulation. Mit der Resolution 687 (1991) des UNO-Sicherheitsrates wurden die Bestimmungen für den Waffenstillstand festgelegt.

Was fordert die Resolution 687 (1991) des UNO-Sicherheitsrates ?

Die Resolution 687 verpflichtet den Irak zur Zusammenarbeit mit der internationalen Staatengemeinschaft für den Wiederaufbau von Frieden und Stabilität in der Region. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um irakische Zuwiderhandlungen ahnden zu können. Die Resolution 687 regelt insbesondere die Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomagentur (IAEA) in Wien im nuklearen Bereich und die Einsetzung der United Nations Special Commission (UNSCOM) im Irak für die Erfassung, Zerstörung und Langzeitüberwachung der chemischen und biologischen Waffen sowie von Raketen mit Reichweiten über 150 km.
In den Teilen "internationale Grenzziehung", "Friedenserhaltung", Massenvernichtungswaffen", "Eigentum der Kuwaiti", "Wiedergutmachungszahlungen", "Oel- und Waffenembargo", "Repatriierung", Terrorismus" und "Waffenstillstand" legt die Resolution im Detail die für den Irak geltenden Bedingungen des Waffenstillstandes fest. Damit ist die Resolution 687 die umfassendste und wohl auch komplexeste Resolution, welche der UNO-Sicherheitsrat je verabschiedet hat. Die Vereinten Nationen betraten damit in vielen Bereichen völkerrechtliches Neuland, vor allem dort, wo es um die internationalen Grenzziehungen, die Zusammenarbeit mit der IAEA, die Administration der Wiedergutmachungszahlungen oder die Einsetzung von subsidiären Kommissionen wie der UNSCOM oder des Sanktionskommitees ging.

Die Einsetzung der Spezialkommission UNSCOM und ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfassung, Vernichtung und Langzeitüberwachung von biologischen und chemischen Waffen sowie die Zusammenarbeit mit der IAEA bezüglich nuklearen Waffen wurden im Bereich "Massenvernichtungswaffen" (Sektion C der Resolution) festgelegt. Es wird dort unter anderem verlangt, dass der Irak unter internationaler Aufsicht sämtliche Bestände an Massenvernichtungswaffen und ballistischen Raketen mit Reichweiten über 150 km, inklusive die für die Entwicklung und Produktion benötigten Teilsysteme und Komponenten, vernichtet sowie alle relevanten Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsanlagen zerstört. Zudem solle der Irak innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes eine Deklaration zuhanden des UNO-Generalsekretärs ausarbeiten, welche detaillierte Angaben über alle entwickelten oder produzierten Massenvernichtungswaffen, über den Inhalt und Umfang der Waffenprogramme und über die involvierten Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstätten enthalten muss. Zudem hatte der UNO-Generalsekretär die Spezialkommission für sofortige Inspektionen einzusetzen.
Bis zur vollständigen Erfüllung der Resolution 687 durch den Irak sollten weiterhin die erwähnten umfassenden Sanktionen im Wirtschafts- und Finanzbereich gelten. Zum Beispiel durfte und darf der Irak sein Erdöl nur in kleinen Mengen auf den Weltmarkt bringen, ein Einnahmenverlust, der bis zum heutigen Tag auf über hundert Milliarden Dollar geschätzt wird. Mit dem Erlös darf der Irak nur Nahrungsmittel und Medikamente einkaufen.

Verifikationskreislauf
Die obenstehende Figur zeigt vereinfacht, wie die Verifikation der Resolution 687 ablief. Zunächst wurde der Irak aufgefordert, in einer Deklaration alle seine Programme im Bereich der nuklearen, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen sowie die Raketenprogramme offenzulegen. Anschliessend wurden diese Angaben durch international zusammengesetzte Spezialistenteams der UNSCOM bzw. der IAEA auf den jeweiligen Gebieten verifiziert. Die vorgefundenen Potentiale wurden vernichtet.

Streitpunkt 1

Die Inspektionen der letzten acht Jahre haben gezeigt, dass sich die bisherigen Deklarationen des Irak als widersprüchlich, unvollständig, um nicht zu sagen unwahr, herausstellten. Es kann keine Rede sein von einer "full, final and complete disclosure" (zu deutsch eine umfassende, endgültige und vollständige Offenlegung), wie sie die Resolution 707 (1991) fordert. Die irakische Seite behauptete natürlich das Gegenteil, war aber in den letzten Jahren einige Male in der peinlichen Situation, ihre endgültigen Deklarationen "ergänzen" zu müssen.

So wurde denn die irakische Führung mit der neuen Situation konfrontiert und in Diskussionen und Verhandlungen aufgefordert, eine neue Deklaration zu unterbreiten. Die Angaben in dieser neuen "full, final and complete declaration" wurden von einem weiteren Spezialistenteam überprüft, es wurden wieder Leute befragt, Dokumente übersetzt, Firmen und Anlagen inspiziert usw. und das Ergebnis in einem weiteren Inspektionsbericht zusammengefasst.

Wäre die UNSCOM nach mehreren "Runden" im Verifikationskreislauf einmal zum Schluss gekommen, dass

dann könnte der Sicherheitsrat die ABC-Dossiers schliessen und, falls auch die anderen Auflagen der Resolution 687 erfüllt wären, die Sanktionen aufheben. Soweit ist man aber auch nach fast acht Jahren noch nicht, weil die Staatengemeinschaft immer noch befürchten muss, dass in einer verborgenen Ecke dieses grossen Landes Saddams Adlaten ihrer finsteren und unheimlichen Tätigkeit nachgehen.

Streitpunkt 2

Die Tätigkeit der UNO-Inspektionsteams im Lande selber wurde in zunehmendem Masse durch die irakische Regierung, sprich Saddam Hussein, mit der Begründung behindert, die Forderungen seien längst erfüllt, der Irak habe keine Massenvernichtungsmittel mehr und beabsichtige keineswegs einen Neuaufbau entsprechender Arsenale. Die seit bald acht Jahren andauernden Sanktionen seien nichts anderes als US-amerikanische Schikanen, die sowieso die falschen Leute träfen und, immer nach irakischen Angaben, zum Hungertod von Hunderttausenden von Kindern geführt hätten. Die Luftangriffe der USA und Grossbritaniens , vorwiegend auf militärische und B- bzw. C-Ziele waren eine der zu erwartenden Folgen des Verhaltens und der fehlenden Einsicht von Saddam Hussein.

Einsatzorganisation der UNSCOM

Einsatzorganisation der UNSCOM
Vom Hauptquartier in New York aus wurden sämtliche Aktivitäten
geplant und koordiniert. Die Einsätze im Irak begannen alle mit einer
Vorbereitungsphase der Inspektionsteams in Manama,
Field Office Bahrain.

Basisstation für alle Inspektions- und Überwachungs-teams in Bagdad war das "Baghdad Monitoring and Verification Centre (BMVC), ein ehemals irakisches Institut zur Ausbildung von Hotelpersonal. Das BMVC stellte Transportmöglichkeiten, Verpflegung sowie medizinische Versorgung sicher und sorgte für Übersetzungs- und Überwachungsdienste. Auch Probenanalysen wurden in dafür eingerichteten Labors durchgeführt. Es gab verschiedene Inspektionsformen: Aufdeckungsmissionen bei vermuteten Aktivitäten; Befragungs- und Dokumentsuchmissionen zur Verifikation der irakischen Deklarationen; Inspektionen, die für die Zerstörung von C- und B-Waffensystemen und Produktionsanlagen zuständig waren. Weiter gab es die Inventarmissionen, die sicherstellen, dass "dual-use" - Einrichtungen nicht unerlaubt transferiert wurden (Langzeitüberwachung).

Wo stehen wir heute?

Die Autoren:

Dr. Martin Schütz
Für das Autorenkollektiv:
Dr. Martin Schütz