Haben die Inspektoren im Irak wirklich
die berühmte Nadel im Heuhaufen gesucht?
Der Golfkrieg und die ABC-Waffen
Hintergrundinformationen zu einem aktuellen Thema
Juli
1999
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- Der historische Kontext- Was fordert die Resolution 687
des UNO-Sicherheitsrates? -
UNSCOM und die Sanktionspolitik
Februar 1991
Operation "Desert Storm"
Die unheimlichen Bilder von Soldaten der Koalitionskräfte unter vollem C-Schutz sitzen noch tief im Gedächtnis. Würde der Irak seine chemischen Waffen (C-Waffen) einsetzen? Diese Bedrohung war sehr ernst zu nehmen. Man wusste ja: Saddam Hussein hatte im ersten Golfkrieg gegenüber dem Iran und auch gegenüber den Kurden im eigenen Land bewiesen, dass er bereit war, diese schrecklichen Kampfmittel rücksichtslos einzusetzen. Glücklicherweise kam es nicht so weit. Was man jedoch damals nicht wusste und was erst nach dem Krieg - besser dank(!) dem Krieg - ans Tageslicht kam, war noch um einiges schlimmer als befürchtet, denn Saddam Hussein hatte biologische Waffen (B-Waffen) zur Einsatzreife entwickelt und war nahe daran, auch Atombomben (A-Waffen) produzieren zu können.
Die vorliegende Hintergrundinformation soll einen Überblick über die Instrumente geben, die zur Bewältigung des Golfkrieges geschaffen wurden. Im Nachgang dazu wird im Rahmen von weiteren Hintergrundinformationen vorwiegend aus technischer Sicht über die Situation bei der Erfassung, Vernichtung und Kontrolle der irakischen Bestände an Massenvernichtungswaffen berichtet. Es werden auch die Gründe aufgezeigt für das mehr als acht Jahre dauernde Seilziehen zwischen dem Irak und dem UNO-Sicherheitsrat hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der irakischen Angaben. Im Zentrum stehen dabei die UNO Resolution 687 (1991) und die UNSCOM. Es wird aber auch auf den wichtigen Beitrag der Schweiz (als eines der wenigen Nicht-UNO-Länder) zur Durchsetzung der massgebenden UNO-Resolutionen eingegangen.
Der Golfkrieg
Am 2. August 1990 um 13:00 Uhr überschritten irakische Kampfeinheiten
die Grenze zu Kuwait und starteten ihre Offensive gegen das völlig
wehrlose Scheichtum am Persischen Golf. Kuwait kam unter irakische
Besatzung.
Wie ist es soweit gekommen? Im Zuge der Entkolonialisierung des Nahen
Ostens in den frühen sechziger Jahren erlangte auch Kuwait als Mandatsgebiet
der Britischen Krone seine Unabhängigkeit. Kurz nach dem Rückzug
der Briten meldete Irak seinen Anspruch auf das kuwaitische Territorium
an und stationierte Truppen an der Grenze. Auf das irakische Säbelrasseln
wurde von der internationalen Staatengemeinschaft prompt reagiert.
Um den militärischen Schutz zu gewährleisten, kehrten die Briten
zurück und der UNO-Sicherheitsrat nahm sich dem Fall an. Nach langwierigen
Verhandlungen konnte der schwelende Konflikt zwar friedlich beigelegt
werden, klar war aber, dass die Grenzziehung zwischen Irak und Kuwait
auch weiterhin Zündstoff in sich bergen würde. Bis zum Zeitpunkt
der irakischen Invasion 1990 kam es allerdings nie mehr zu nennenswerten
Grenzzwischenfällen. Von Februar 1990 bis Juli 1990 verschärfte
sich die Situation dann aber zusehends, nachdem Saddam Hussein wiederholt
Kuwait beschuldigte, widerrechtlich irakisches Erdöl im Wert von
gegen 2.5 Milliarden Dollar angezapft zu haben, zusammen mit anderen
OPEC Staaten die Ölexportkontingentierung nicht einzuhalten und illegal
die vorgelagerten Inseln Warba, Bubiyan und Failaka im Persischen Golf
als kuwaitisches Hoheitsgebiet zu beanspruchen. Damit hatte der irakische
Diktator seine Machtansprüche auf Kuwait deutlich gemacht und das
politische Terrain für eine militärische Aktion gezielt vorbereitet.
In der Folge scheiterten sämtliche diplomatischen Bemühungen,
die Irakis zur Vernunft zu bringen und eine Eskalation des Konfliktes
zu verhindern. Ein letzter Versuch wurde am 31. Juli 1990 in Saudi-Arabien
erfolglos abgebrochen.
Die irakische Invasion in Kuwait wurde von der internationalen Staatengemeinschaft
und insbesondere von sämtlichen ständigen Mitgliedern des UNO-Sicher-heitsrates
auf das Schärfste verurteilt. Irak wurde per Resolution aufgefordert,
sofort und ohne jegliche Bedingungen aus Kuwait abzuziehen. Um den
Druck auf Irak zu erhöhen, wurden bereits vier Tage nach der Besetzung
auf der Basis der UNO-Resolution 661 (1990) umfassende Sanktionen verhängt.
Das Ziel war, den Irak wirtschaftlich in die Knie zu zwingen und ihn
so zum Einlenken zu bewegen. Unbeeindruckt davon rechtfertigte Saddam
Hussein sein Vorgehen und machte einen allfälligen irakischen Rückzug
insbesondere von einem Rückzug Israels aus den besetzten Gebieten
im Gazastreifen und der Westbank abhängig. Als Massnahme gegen drohende
militärische Vergeltungsaktionen wurden zunächst um die 13'000
Ausländer, hauptsächlich Amerikaner und Europäer, die sich
im Irak aufhielten, festgehalten und an strategisch wichtige Orte als
menschliche Schutzschilder verfrachtet, später aber wieder freigelassen.
Nachdem der politische und wirtschaftliche Druck offensichtlich nicht
ausreichte, um die irakischen Truppen zum Rückzug aus Kuwait zu bewegen,
beschloss der UNO-Sicherheitsrat, militärische Mittel einzusetzen,
falls die an den Irak gestellten Bedingungen nicht bis spätestens
am 15. Januar 1991 erfüllt sein würden. Irak liess die Zeit
bis zum Ablauf des Ultimatums ohne ersichtliches Einlenken verstreichen.
In der Nacht des 16. Januar 1991 begannen die vereinten Streitkräfte
der internationalen Koalition mit den Luftangriffen auf strategische
Ziele im Irak, dann folgte die Bodenoffensive in Kuwait am 24. Februar
1991. Die Operation Desert Storm führte am 27. Februar 1991 zur bedingungslosen
irakischen Kapitulation. Mit der Resolution 687 (1991) des UNO-Sicherheitsrates
wurden die Bestimmungen für den Waffenstillstand festgelegt.
Was fordert die Resolution 687 (1991) des UNO-Sicherheitsrates ?
Die Resolution 687 verpflichtet den Irak zur Zusammenarbeit mit der internationalen
Staatengemeinschaft für den Wiederaufbau von Frieden und Stabilität
in der Region. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten ermächtigt,
alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um irakische Zuwiderhandlungen
ahnden zu können. Die Resolution 687 regelt insbesondere die Zusammenarbeit
mit der Internationalen Atomagentur (IAEA) in Wien im nuklearen Bereich
und die Einsetzung der United Nations Special Commission (UNSCOM) im Irak
für die Erfassung, Zerstörung und Langzeitüberwachung der
chemischen und biologischen Waffen sowie von Raketen mit Reichweiten über
150 km.
In den Teilen "internationale Grenzziehung", "Friedenserhaltung",
Massenvernichtungswaffen", "Eigentum der Kuwaiti", "Wiedergutmachungszahlungen", "Oel-
und Waffenembargo", "Repatriierung", Terrorismus" und "Waffenstillstand" legt
die Resolution im Detail die für den Irak geltenden Bedingungen des
Waffenstillstandes fest. Damit ist die Resolution 687 die umfassendste
und wohl auch komplexeste Resolution, welche der UNO-Sicherheitsrat je
verabschiedet hat. Die Vereinten Nationen betraten damit in vielen Bereichen
völkerrechtliches Neuland, vor allem dort, wo es um die internationalen
Grenzziehungen, die Zusammenarbeit mit der IAEA, die Administration der
Wiedergutmachungszahlungen oder die Einsetzung von subsidiären Kommissionen
wie der UNSCOM oder des Sanktionskommitees ging.
Die Einsetzung der Spezialkommission UNSCOM und ihre Aufgaben im Zusammenhang
mit der Erfassung, Vernichtung und Langzeitüberwachung von biologischen
und chemischen Waffen sowie die Zusammenarbeit mit der IAEA bezüglich
nuklearen Waffen wurden im Bereich "Massenvernichtungswaffen" (Sektion
C der Resolution) festgelegt. Es wird dort unter anderem verlangt, dass
der Irak unter internationaler Aufsicht sämtliche Bestände an
Massenvernichtungswaffen und ballistischen Raketen mit Reichweiten über
150 km, inklusive die für die Entwicklung und Produktion benötigten
Teilsysteme und Komponenten, vernichtet sowie alle relevanten Forschungs-,
Entwicklungs- und Produktionsanlagen zerstört. Zudem solle der Irak
innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des Waffenstillstandes
eine Deklaration zuhanden des UNO-Generalsekretärs ausarbeiten, welche
detaillierte Angaben über alle entwickelten oder produzierten Massenvernichtungswaffen, über
den Inhalt und Umfang der Waffenprogramme und über die involvierten
Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstätten enthalten muss.
Zudem hatte der UNO-Generalsekretär die Spezialkommission für
sofortige Inspektionen einzusetzen.
Bis zur vollständigen Erfüllung der Resolution 687 durch den
Irak sollten weiterhin die erwähnten umfassenden Sanktionen im Wirtschafts-
und Finanzbereich gelten. Zum Beispiel durfte und darf der Irak sein Erdöl
nur in kleinen Mengen auf den Weltmarkt bringen, ein Einnahmenverlust,
der bis zum heutigen Tag auf über hundert Milliarden Dollar geschätzt
wird. Mit dem Erlös darf der Irak nur Nahrungsmittel und Medikamente
einkaufen.

- Die obenstehende Figur zeigt vereinfacht, wie die Verifikation der Resolution 687 ablief. Zunächst wurde der Irak aufgefordert, in einer Deklaration alle seine Programme im Bereich der nuklearen, biologischen und chemischen Massenvernichtungswaffen sowie die Raketenprogramme offenzulegen. Anschliessend wurden diese Angaben durch international zusammengesetzte Spezialistenteams der UNSCOM bzw. der IAEA auf den jeweiligen Gebieten verifiziert. Die vorgefundenen Potentiale wurden vernichtet.
Streitpunkt 1
Die Inspektionen der letzten acht Jahre haben gezeigt, dass sich die bisherigen Deklarationen des Irak als widersprüchlich, unvollständig, um nicht zu sagen unwahr, herausstellten. Es kann keine Rede sein von einer "full, final and complete disclosure" (zu deutsch eine umfassende, endgültige und vollständige Offenlegung), wie sie die Resolution 707 (1991) fordert. Die irakische Seite behauptete natürlich das Gegenteil, war aber in den letzten Jahren einige Male in der peinlichen Situation, ihre endgültigen Deklarationen "ergänzen" zu müssen.
So wurde denn die irakische Führung mit der neuen Situation konfrontiert und in Diskussionen und Verhandlungen aufgefordert, eine neue Deklaration zu unterbreiten. Die Angaben in dieser neuen "full, final and complete declaration" wurden von einem weiteren Spezialistenteam überprüft, es wurden wieder Leute befragt, Dokumente übersetzt, Firmen und Anlagen inspiziert usw. und das Ergebnis in einem weiteren Inspektionsbericht zusammengefasst.
Wäre die UNSCOM nach mehreren "Runden" im Verifikationskreislauf einmal zum Schluss gekommen, dass
- die Deklaration nun wirklich endgültig, vollständig und umfassend ist
- zudem alle Potentiale zerstört oder ausser Landes geschafft sind und
- eine Langzeitüberwachung zur Verhinderung eines allfälligen Wiederaufbaus installiert ist,
dann könnte der Sicherheitsrat die ABC-Dossiers schliessen und, falls auch die anderen Auflagen der Resolution 687 erfüllt wären, die Sanktionen aufheben. Soweit ist man aber auch nach fast acht Jahren noch nicht, weil die Staatengemeinschaft immer noch befürchten muss, dass in einer verborgenen Ecke dieses grossen Landes Saddams Adlaten ihrer finsteren und unheimlichen Tätigkeit nachgehen.
Streitpunkt 2
Die Tätigkeit der UNO-Inspektionsteams im Lande selber wurde in zunehmendem Masse durch die irakische Regierung, sprich Saddam Hussein, mit der Begründung behindert, die Forderungen seien längst erfüllt, der Irak habe keine Massenvernichtungsmittel mehr und beabsichtige keineswegs einen Neuaufbau entsprechender Arsenale. Die seit bald acht Jahren andauernden Sanktionen seien nichts anderes als US-amerikanische Schikanen, die sowieso die falschen Leute träfen und, immer nach irakischen Angaben, zum Hungertod von Hunderttausenden von Kindern geführt hätten. Die Luftangriffe der USA und Grossbritaniens , vorwiegend auf militärische und B- bzw. C-Ziele waren eine der zu erwartenden Folgen des Verhaltens und der fehlenden Einsicht von Saddam Hussein.
Einsatzorganisation der UNSCOM

- Vom Hauptquartier in New York aus wurden sämtliche Aktivitäten
geplant und koordiniert. Die Einsätze im Irak begannen alle mit einer
Vorbereitungsphase der Inspektionsteams in Manama,
Field Office Bahrain.
Basisstation für alle Inspektions- und Überwachungs-teams in Bagdad war das "Baghdad Monitoring and Verification Centre (BMVC), ein ehemals irakisches Institut zur Ausbildung von Hotelpersonal. Das BMVC stellte Transportmöglichkeiten, Verpflegung sowie medizinische Versorgung sicher und sorgte für Übersetzungs- und Überwachungsdienste. Auch Probenanalysen wurden in dafür eingerichteten Labors durchgeführt. Es gab verschiedene Inspektionsformen: Aufdeckungsmissionen bei vermuteten Aktivitäten; Befragungs- und Dokumentsuchmissionen zur Verifikation der irakischen Deklarationen; Inspektionen, die für die Zerstörung von C- und B-Waffensystemen und Produktionsanlagen zuständig waren. Weiter gab es die Inventarmissionen, die sicherstellen, dass "dual-use" - Einrichtungen nicht unerlaubt transferiert wurden (Langzeitüberwachung).
Wo stehen wir heute?
- Am 16. Dezember 1998 wurde das UNSCOM-Personal aus dem Irak evakuiert. Damit wird die Aufdeckung des gesamten Programms von Massenvernichtungsmitteln des Irak unvollständig bleiben.
- Der Handlungsspielraum der UNSCOM war sehr eingeschränkt durch die Situation im UNO-Sicherheitsrat.
- Sogar die Langzeitüberwachung, die in der Resolution 715 des UNO-Sicherheitsrates geregelt ist, wird in Frage gestellt.
- Zurück bleiben UNO-Resolutionen, deren Forderungen nie vollumfänglich erfüllt werden und deshalb die Grenzen der Durchsetzbarkeit von Beschlüssen der internationalen Staatengemeinschaft aufdecken: Sie zeigen aber auch auf, dass wirtschaftliche Sonderinteressen halt immer wieder noch so schönen ethischen Zielen übergeordnet werden.
- Und noch eine Bemerkung aus Schweizer Sicht: Das AC-Laboratorium Spiez war bei den letzten Inspektions-Aktivitäten der UNSCOM im Dezember 1998 vor Ort mit dabei.
- Die Räumung des Bagdad Monitoring and Verification Center erfolgt in diesen Tagen durch Inspektoren der Organisation für das Verbot chemischer Waffen in Den Haag.
Die Autoren:
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Für das Autorenkollektiv: Dr. Martin Schütz |
