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Verpflichtungen durch das Chemiwaffen-Übereinkommen

Das Chemiewaffen-Übereinkommen CWÜ

Das Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ)
Das Chemiewaffen-Übereinkommen

Das CWÜ ist am 29. April 1997 in Kraft getreten. Von der Schweiz ist es am 14. Januar 1993 unterzeichnet und am 10. März 1995 ratifiziert worden. Die Einhaltung der CWÜ-Bestimmungen wird auf internationaler Ebene durch die "Organisation für das Verbot chemischer Waffen" (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) überwacht.

Das CWÜ ist der erste multilaterale Abrüstungsvertrag, welcher die Eliminierung einer ganzen Kategorie von Massenvernichtungswaffen innerhalb einer definierten Zeitspanne und unter einem globalen Kontrollregime zum Ziel hat. Es untersagt die Entwicklung, die Produktion, den Erwerb, das Zurückbehalten, die Lagerung, die Weitergabe und den Einsatz chemischer Waffen. Ausgenommen vom Verbot ist die Verwendung zur Entwicklung von Schutzmitteln oder für medizinische und pharmazeutische Zwecke.

Im CWÜ sind die toxischen Chemikalien und ihre unmittelbaren Vorstufen, basierend auf ihrer Giftigkeit und den Einsatzmöglichkeiten, in drei Gruppen eingeteilt. Die Liste 1 enthält die aktuellen und potentiellen chemischen Kampfstoffe sowie diejenigen Vorstufen, welche keine zivile Verwendung finden. Inhalt der Liste 2 sind potentielle chemische Kampfstoffe und Vorstufen mit geringer ziviler Verwendungsmöglichkeit. Die Liste 3 schliesslich beinhaltet industrielle Basischemikalien, von welchen bei der Herstellung von chemischen Kampfstoffen ausgegangen werden kann.

Das CWÜ gibt unter anderem vor, dass sämtliche Tätigkeiten mit Verbindungen der Liste 1 bei der OPCW deklariert und innerhalb eines Jahres durch deren Organe verifiziert werden müssen, wenn die Gesamtmenge dieser Verbindungen pro Jahr 100 g übersteigt. Darüber hinaus ist jede Anlage zu deklarieren, in welcher mit chemischen Kampfstoffen umgegangen wird.

Verpflichtungen hinsichtlich Deklarationen und Meldungen von Verbindungen der Liste 1

Der Betrieb des Hochtox-Labors als einer Einrichtung, in welcher mit Verbindungen der Liste 1 in Kleinmengen umgegangen wird, bringt bestimmte Deklarations- und Meldepflichten mit sich. Seit 1997, als das Labors als "bestehende Einrichtung" erstmals deklariert wurde, ist jede Aktivität mit Verbindungen der Liste 1 - auch mit geringsten Mengen - in der so genannten "Jährliche Deklaration über Liste 1 Aktivitäten und Einrichtungen im vorangehenden Jahr" deklariert worden. Dabei wird der Kontrollbehörde von jedem einzelnen Typ der betreffenden Verbindungen die im Verlauf des Jahres gelagerte, neu hergestellte, verbrauchte oder abgegebene Menge gemeldet, inklusive Verwendungszweck und Adresse eines allfälligen Bezügers ausserhalb des LABOR SPIEZ.

Ausserdem ist der OPCW jährlich eine "Deklaration über vorgesehene Aktivitäten und voraussichtliche Produktion von Liste 1 Einrichtungen" zuzustellen. Wir melden Typen und Mengen, welche wir im kommenden Jahr herzustellen gedenken, einschliesslich des dafür vorgesehenen Zeitraumes und des Produktionszwecks.

Inspektion durch OPCW-Inspektoren
Inspektion durch OPCW-Inspektoren
Werden Verbindungen der Liste 1 durch unser Labor ins Ausland weiter gegeben oder durch uns importiert, so ist 30 Tage vor dieser Lieferung die "Meldung eines Transfers von / zum Vertragsstaat" zu machen. Schliesslich werden diese Lieferungen in der "Jährlichen Deklaration über Liste 1 Transfers vom / zum Vertragsstaat im vorangehenden Jahr" mit Verbindungsname, genauer Menge sowie Abgeber- und Bezügeradresse nochmals gemeldet.

Nebst diesen Deklarationsverpflichtungen wird das Hochtox-Labor etwa einmal pro Jahr durch ein Team von OPCW-Inspektoren routinemässig inspiziert. Diese kurzfristig angesagten, systematischen Verifikationen vor Ort stellen sicher, dass unsere Angaben über Produktion, Verwendung und Verbrauch von Verbindungen der Liste 1 zutreffen und unser Labor nicht missbräuchlich verwendet wird.

Tabelle: Erforderliche Deklarationen und Meldungen mit ihren Eingabefristen

DEKLARATIONSTYP EINGABEFRIST
Jährliche Deklaration über Liste 1 Aktivitäten und Einrichtungen im vorangehenden Jahr Jahresende + 90 Tage
Jährliche Deklaration über Liste 1 Transfers vom/zum Vertragsstaat im vorangehenden Jahr. Jahresende + 90 Tage
Deklaration über vorgesehene Aktivitäten und voraussichtliche Produktion von Liste 1 Einrichtungen Jahresende - 90 Tage
Meldung eines Transfers einer Liste 1 Chemikalie von/zum Vertragsstaat Empfang/Lieferung - 30 Tage