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Import und Export gelisteter Chemikalien

Der Import und Export von Chemikalien der Liste 2 von und nach Nichtvertragsstaaten ist verboten (Siehe ChKV Art.17). Beim Import und Export von Liste 2 oder Liste 3 Chemikalien mit Vertragsstaaten wird deklariert, wenn die Menge den Schwellenwert von 1kg bei Liste 2A*, respektive 100kg bei Liste 2A, 2B und 3 Chemikalien, überschreitet. DOC und PSF Chemikalien unterliegen keiner Import/Export Deklarationspflicht.

Tabelle 3: Schwellenwert für Chemikalien (Import-Export)

Liste
Import
Export
ChKV
1
> 0
> 0
Art. 15
2A*
1 kg
1 kg
Art. 20
2A
100 kg
100 kg
Art. 20
2B
100 kg
100 kg
Art. 20
3
100 kg
100 kg
Art. 20
DOC
Nicht meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
-
PSF
Nicht meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
-

Der Import und Export von Mischungen ist erst bei einer Konzentration von grösser als 1 Gewichtsprozent bei Liste 2A/2A*, beziehungsweise von grösser als 30 Gewichtsprozent bei Liste 2B und Liste 3 Chemikalien meldepflichtig. Für das berechnete Gesamtgewicht ist wiederum der Schwellenwert der Chemikalie, gemäss Tabelle 3, entscheidend.

Tabelle 4: Konzentration für Mischungen

Liste
Konzentration (Mischung)
ChKV
1
> 0 Gew. %
Art. 15
2A*
> 1 Gew. %
Art. 18
2A
> 1 Gew. %
Art. 18
2B
> 30 Gew. %
Art. 18
3
> 30 Gew. %
Art. 18

Als Lieferland für die Deklaration von Import und Export einer Chemikalie gilt in der Regel jenes Land, in welchem die Chemikalie vor der Einfuhr in die Schweiz die letzte Verarbeitung erfahren hat. Der blosse Transit durch oder die finanzielle Transaktion über Drittländer verleiht der Chemikalie keine Herkunftsänderung. Wenn hingegen die Chemikalie vor der Einfuhr in die Schweiz zuerst in einem Drittland verzollt (nationalisiert) worden ist, gilt dieses als Lieferland. Download Fallbeispiele (PDF,359KB)

Exportbewilligungen:
Zudem unterstehen gelistete Chemikalien den Exportkontrollen. Ihr Export (betreffend Liste-1-Chemikalien auch ihr Import) bedarf einer Bewilligung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Exportbewilligungen