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Produktion, Verarbeitung und Verbrauch

Ein Werk ist meldepflichtig, wenn die Menge der Produktion, Verarbeitung und des Verbrauchs der Liste 2 Chemikalie in den letzten drei Kalenderjahren den Schwellenwert überschritten hat oder voraussichtlich im nächsten Kalenderjahr überschreiten wird. Der Schwellenwert liegt für Liste 2A* bei 1kg, für Liste 2A bei 100kg und für Liste 2B bei 1000kg. Für Liste 3 Chemikalien muss nur die Produktion des letzten oder voraussichtlich nächsten Kalenderjahres gemeldet werden, wenn diese den Schwellenwert von 30t übersteigt. Für DOC und PSF Chemikalien muss nur die Produktion des letzten Kalenderjahres gemeldet werden, wenn diese den Schwellenwert von 200t für die Gesamtmenge der DOC oder von 30t einer PSF-Verbindung übersteigt.

Tabelle 1: Schwellenwert für Chemikalien (Produktion, Verarbeitung, Verbrauch)

Liste
Produktion
Verarbeitung
Verbrauch
ChKV
1
> 0
> 0
> 0
Art. 5
2A*
1 kg
1 kg
1 kg
Art. 7
2A
100 kg
100 kg
100 kg
Art. 7
2B
1'000 kg
1'000 kg
1'000 kg
Art. 7
3
30 t
Nicht meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
Art. 9
DOC
200 t
Nicht meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
Art. 11
PSF
30 t
Nicht meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
Art. 11

Betreffend Mischungen oder Nebenprodukte ist für die Deklaration zusätzlich die Konzentration der Chemikalie von Bedeutung. Eine Konzentration höher als 1 Gewichtsprozent bei Liste 2A/2A*, beziehungsweise 30 Gewichtsprozent bei Liste 2B oder Liste 3 Chemikalien muss gemeldet werden, falls das berechnete Gesamtgewicht den jeweiligen Schwellenwert der Chemikalie gemäss Tabelle 1 übersteigt.

Tabelle 2: Konzentration für Mischungen und Nebenprodukte

Liste
Produktion
Verarbeitung
Verbrauch
ChKV
1
> 0 Gew. %
> 0 Gew. %
> 0 Gew. %
Art. 6
2A*
> 1 Gew. %
> 1 Gew. %
> 1 Gew. %
Art. 8
2A
> 1 Gew. %
> 1 Gew. %
> 1 Gew. %
Art. 8
2B
> 30 Gew. %
> 30 Gew. %
> 30 Gew. %
Art. 8
3
> 30 Gew. %
Nicht meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
Art. 10