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Exportbewilligungen

Chemikalien, die durch das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) gelistet sind, unterliegen den Exportkontrollen und bedürfen für ihre Ausfuhr (bei Liste-1 Chemikalien auch für ihre Einfuhr) einer Bewilligung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Der Import und Export von Chemikalien der Liste 2 von und nach Nichtvertragsstaaten ist verboten. Für weitere Informationen sowie Antragsformulare für den Export wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Stelle Exportkontrollen / Industrieprodukte im SECO.

Deklarationspflicht von Import-Export:
Zudem müssen der Import und Export von gelisteten Chemikalien auch im Rahmen des CWÜ deklariert werden. Deklarationen Import-Export.