Nationale Behörde CWÜ
Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) ist am 29. April 1997 in Kraft getreten; 188 Staaten haben es bis heute ratifiziert. Sie haben sich damit verpflichtet, ihre allenfalls vorhandenen Chemiewaffenbestände innerhalb von zehn Jahren zu vernichten, keine solchen Waffen mehr zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben oder einzusetzen und ihre chemische Industrie einem strengen internationalen Verifikationsregime zu unterwerfen. Für den Vollzug des CWÜ ist die Organisation für das Verbot von chemischen Waffen (OPCW) mit Sitz in Den Haag zuständig.
Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten somit, Produktion, Verarbeitung, Verbrauch und Transfer bestimmter Chemikalien zu deklarieren, sowie Inspektionen auf Ihrem Territorium zuzulassen. Anhand dieser Deklarationen und Inspektionen wird einerseits die Vertragstreue eines Mitgliedstaates überprüft und anderseits Transparenz und Vertrauen geschaffen.
Die Schweiz verfügt über keine Chemiewaffen. Die chemische und pharmazeutische Industrie der Schweiz arbeitet aber zum Teil mit Chemikalien, die eine gewisse Relevanz im Rahmen des Übereinkommens aufweisen. Es handelt sich dabei um so genannte doppelt verwendbare (dual-use) Chemikalien. Dual-use bedeutet, dass die Substanzen in verschiedensten Anwendungen legitim zum Einsatz kommen, aber auch für die Produktion von chemischen Kampfstoffen missbraucht werden könnten. Für jene Schweizer Industriebetriebe, die CWÜ-relevante Tätigkeiten ausführen, gelten somit bestimmte Deklarations- und Inspektionspflichten.
Jeder Vertragsstaat muss eine Nationale Behörde für die Umsetzung des CWÜ bezeichnen. In der Schweiz hat das Politische Sekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den Vorsitz dieser Behörde inne. Weiter sind in der Nationalen Behörde das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD), die Internationalen Beziehungen Verteidigung (IB V) sowie das LABOR SPIEZ des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vertreten.
Diese Webseite soll insbesondere der betroffenen Industrie in der Schweiz als Informationsquelle bezüglich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des CWÜ dienen. Für weitergehende Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte direkt an die Vertreter der Nationalen Behörde.
